Wohngeldrechner Erläuterungen zu Ziffer 1.3
Einkommen
Bitte beantworten Sie diese Frage nur für die nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (Haushaltsmitglieder, die keine der unter Nr. 1.2 genannten Leistungen beziehen bzw. beantragt haben).

Zum wohngeldrechtlichen Einkommen gehören die steuerrechtlich zu berücksichtigenden Einkünfte.

Das sind:
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, dies sind z. B. Zinsen aus Sparguthaben, Ausschüttungen aus Wertpapieren,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (jedoch ohne Einkünfte aus Untervermietung),
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • sonstige Einkünfte (z.B. Renten, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder, Unterhaltsleistungen).
Des Weiteren sind nach dem Wohngeldgesetz auch steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Einnahmen sowie einige Freibeträge, Absetzungen und Abschreibungen, die steuerrechtlich absetzbar sind, zu berücksichtigen.

Nähere Erläuterungen dazu finden Sie unter Nr. 2.1.

Im Zweifelsfall können Sie auch bei Ihrer Wohngeldbehörde nachfragen, ob und in welcher Höhe die einzelnen Einnahmen bei der Wohngeld-Berechnung zu berücksichtigen sind.